Garagenzufahrt zu klein/eng Rücktritt vom Mietvertrag möglich?

Hallo,

ich habe am 15.07. eine Garagenplatz in der Innenstadt angemietet.
Dabei habe ich den Markler mehrfach vorher gefragt, ob mein Auto , ein VW Passat Kombi, für den Stellplatz zu groß sei, oder es beim Einfahren schwierigkeiten gibt bzgl. der größe des Autos.
Die Antwort :NEIN.

Da ich beruflich keine Zeit hatte mit den Garagenplatz noch einmal direkt anzusehen, habe ich ihn auf´s gerade Wohl angemietet.

Als ich den Garagenplatz dann nutzen wollte , musste ich leider feststellen, dass ich mit meinem Auto nicht einmal das Garagentor erreichen kann, da die Zufahrt zu eng ist.

Nun meine Frage, kann ich vom Vertrag zurücktreten, oder muss ich in den sauren Apfel beißen und Miete zahlen??

Denn aus meiner Sicht , besteht hier doch arglistige Täuschung,da ich ja extra vorher gefragt habe ob mein Wagen nicht zu groß ist, oder?


Vielen Dank

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Sprich mit dem Vermieter.

Du trägst schließlich auch eine Mitschuld, wenn du eine Garage ungesehen anmietest.

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hast du schriftlich das dort dein passat durchpassen soll? oder wurde das alles nur mündlich gemacht?

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Also normalerweise sind Stellplätze und Zufahrten nach Regeln und mit Mindestmaszen gebaut.

Werden diese nicht eingehalten, gibt es in der Regel keine Genehmigung.

Von daher sollte da eigentlich so ziemlich jedes Auto reinpassen.

Arglistige Täuschung wird deswegen, glaube ich, nicht greifen.

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wer weiß wie alt die plätze schon sind...es gibt in großen städten auch parkhäuser die sind von anno dazumal wo ein vw käfer als groß galt und wo man heute nur mit müh und not durchkommt, auch gibt es sowas ab und an bei hoteltiefgaragen

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Sorry, aber Parkhäuser, in die man mit einem Passat (das ist ja kein Hummer oder sowas) nicht reinkommt, wurden auch schon vor 50 Jahren nicht gebaut, da meist die Autos seinerzeit eher grösser ausfielen, nicht kleiner.

ein wirklich enges, denkmalgeschütztes Parkhaus aus den 1920ern haben wir hier in Berlin, aber selbst dort kommst Du noch mit einem durchschnittlich grossen Wagen rein.
Auch damals gab es schliesslich Vorschriften, es konnte zwar alles etwas kleiner sein, aber sicher nicht so.

Das klingt hier ja so, als hätte man einen Stellplatz in einer Garage für Motorräder etc angemietet.

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"Dabei habe ich den Markler mehrfach vorher gefragt, ob mein Auto , ein VW Passat Kombi, für den Stellplatz zu groß sei, oder es beim Einfahren schwierigkeiten gibt bzgl. der größe des Autos.
Die Antwort :NEIN."

Wahrscheinlich wird der Makler sich nicht mehr daran "erinnern" können, dir so etwas zugesagt zu haben...und ich sehe das Problem der Beweisbarkeit auf deiner Seite. Es sei denn, du hättest jemanden, der bei diesem Gespräch anwesend war und die Aussage des Maklers vor Gericht bezeugen könnte.

"Nun meine Frage, kann ich vom Vertrag zurücktreten, oder muss ich in den sauren Apfel beißen und Miete zahlen??"

Es wird sich hier vermutlich nicht um einen Bertrag handeln, für den sich eine gerichtliche Klage lohnt...von daher würde ich dir raten, den Mietvertrag unter Einhaltung der Frist (das dürften drei Monate sein) zu kündigen und die in den Sand gesetzte Kohle als Lehrgeld zu verbuchen.

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Ich würde es mal versuchen, aber wenn er das nicht akzeptiert, hast Du keine Chance.
Den Tatbestand der arglistigen Täuschung sehe ich hier nicht erfüllt.

LG