mann rausschmeißen

da hätte ich mal folgende frage:

wenn ich zur zeit in scheidung lebe, mein "noch" mann in meiner eigenen eigentumswohnung (gehört nur mir) wohnt, wann und wie kann ich ihn rausschmeißen. Ich wohne jetzt seit monaten bei freunden im wohnzimmer, und er hat es schön gemütlich. Und er macht auch keinen anstand sich was anderes zu suchen.
Muss ich jetzt warten bis die scheidung durch ist, oder was kann ich machen ? Ich denke nur, jeder schlüsseldienst wird ihm ein ausgewechseltes schloss aufbrechen, denn seine papiere sind alle auf dieser adresse.

weiss jemand rat ?

#danke

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Du musst ihm ordnungsgemäß wegen Eigenbedarfs kündigen.

Mach es über einen Anwalt, dann ist es rechtssicher.

Gruß

Manavgat

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danke. Aber kann ich das schon jetzt machen? Sprich gleich montag zum anwalt gehen? Oder muss ich warten bis die scheidung durch ist ?

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Frag den Anwalt.

Meiner Meinung nach geht das sofort, da die Wohnung ihm nicht gehört.

Gruß

Manavgat

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Manavgats Tipp ist gut, ich hab es damals aber anders gemacht!

Du gehst zum Amtsgericht und lässt dir die Wohnung zuweisen da es ja sowieso deine Wohnung ist. Und zwar per Eilverfahren so das er keine Chance hat Einspruch einzulegen. Dann muss ER sehen wo er unterkommt und nicht du.

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Hallo.

Sagt mal, habt ihr nen Ehevertrag? Ist eine Ehe nicht eine Zugewinngemeinschaft. Alles was man mit einbringt gehört doch dann auch dem Partner.
Ich hab null Ahnung von der Rechtslage, meine aber gelesen zu haben, dass der Güterstand (also auch die Wohnung) hälftig aufgeteilt wird.

LG Jule.

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"Ich hab null Ahnung von der Rechtslage, meine aber gelesen zu haben, dass der Güterstand (also auch die Wohnung) hälftig aufgeteilt wird."

Das ist nur im Fall der Gütergemeinschaft so!

Hier mal die Definition der Zugewinngemeinschaft:

Als Zugewinngemeinschaft wird in Deutschland der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe regelt, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner keine anderen (individuellen) Vereinbarungen getroffen haben. Die anderen beiden Güterstände sind Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens bleibt. Die beiden Vermögen („Mein“ und „Dein“) bleiben während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen. Solange die Ehe besteht, gelten für die Eheleute und ihre Vermögensmassen also dieselben Regeln wie für Nichtverheiratete.

Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich des erworbenen Vermögens, der Zugewinnausgleich, statt:

Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Unter dem „Vermögen“ ist dabei die Summe aller positiven, aber auch negativen Vermögenswerte (z. B. Schulden) zu verstehen.

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es gibt einen ehevertrag. Da steht drin, dass die wohnung mein ist und dass er keinerlei anspruch darauf hat. Mit dem anderen Hab und Gut wird es wahrscheinlich ein bisschen anders laufen, aber die wohnung ist mein.